Mittwoch, 11. August 2010

Trauma Amt Heidelberg wird nach § 104 BGB "Geschäftsunfähigkeit" verurteilt.

Man sieht es als erwiesen an, dass das Trauma Amt nicht im öffentliche Sinne handelt und unsägliches Leid und die damit verbundenen Traumatas zu verantworten hat.

Zudem zeigte sich nach § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung


(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Dies zeigte sich durch das monate Lange Versagen und Sabotieren sowie der heimtückischen Verschlimmerung der Situation.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Die Verantwortlichen werden insofern angewiesen, sich sofort in behandlung zu geben.